Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
StGB
info
Strafgesetzbuch
info
Strafrecht
Strafrecht AT
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 78a Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Quelle:
BMJ
Import:
17.12.2024