Prüfungsschema zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB): Täter verübt unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder Mitfahrers. Er tut dies in der Absicht der Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB). Zu einer solchen muss es nicht tatsächlich kommen (überschießende Innentendenz).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer
- Tathandlung
- Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit
- Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)
- Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)
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§ 316a I StGB ist das Grunddelikt.
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§ 316a II ist Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle.
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§ 316a III StGB ist Erfolgsqualifikation.
In der Klausur empfiehlt sich zunächst eine Prüfung der §§ 249, 250, 252 oder 255 StGB. Bei der anschließenden Prüfung des Grunddeliktes § 316a I StGB kann dann auf dort geprüfte Elemente verwiesen werden.
Kommt eine Erfolgsqualifikation nach § 316a III StGB in Betracht, ist diese separat und zuletzt zu prüfen.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer
Führer = Wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betreiben des Fahrzeugs / der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
- Haltendes Kraftfahrzeug
- Verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt ‚Führer‘ (z.B. an roter Ampel)
- Nicht verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt nur solange ‚Führer‘ wie er im Fahrzeug ist und der Motor läuft (str.)
Mitfahrer = Wer sich als Insasse im Kraftfahrzeug befindet, während eine andere Person dieses „führt“.
Nicht, wenn der Beifahrer alleine im Fahrzeug verweilt und niemand das Fahrzeug „führt“.
Tathandlung
Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit
Der Täter muss einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verüben.
Angriff i.S.d. § 316a StGB = Jede feindselige Handlung gegen eines der genannten Rechtsgüter.
…auf Leib oder Leben = unmittelbar auf Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer Körperverletzung oder Tötung besteht (Verletzungserfolg ist nicht erforderlich).
…auf Entschlussfreiheit = Einsatz nötigender Mittel, deren objektiven Nötigungscharakter das Opfer erkennen muss (Nötigungserfolg des § 240 StGB ist nicht unbedingt notwendig).
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Der Täter muss bei der Begehung des Angriffs die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen.
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs = besondere Ausnutzung der Konzentration des Führers auf das Betreiben des Fahrzeugs oder der sich aus der räumlichen Enge ergebenden eingeschränkten Flucht- / Verteidigungsfähigkeit des Fahrers oder Mitfahrers
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Merkmale.
Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)
Spezifische Absicht (dolus directus 1. Grades) zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB inkl. der darin enthaltenen besonderen Absichten wie Zueignungsabsicht in §§ 249, 250; Besitzerhaltungsabsicht in § 252 bzw. Bereicherungsabsicht in § 255 StGB). Die räuberische Tat muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)
Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)