StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
- 2.
- leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
Prüfungsschema zum Mord (§§ 212 I, 211 StGB): Täter tötet einen anderen Menschen und verwirklicht dabei mindestens ein subjektives oder objektives Mordmerkmal.
Strittig ist, in welchem Verhältnis der Mord (§ 212 StGB) zum Totschlag (§ 212 StGB) steht:
h.L.: Totschlag ist Grunddelikt, Mord ist Qualifikation
Rspr.: Mord und Totschlag sind eigenständige Delikte mit je eigenem Unrechtsgehalt
Der nachfolgende Aufbau folgt der Ansicht der Literatur, und sollte bis zum ersten Examen ohne Begründung übernommen werden.
Explizit diskussionswürdig ist die Unterscheidung lediglich, wenn es um die Strafbarkeit von Teilnehmern geht (wg. § 28 StGB; siehe die Problembox ganz am Ende)
Tatobjekt ist ein anderer Mensch.
Der Suizid ist ebenso straflos, wie die Teilnahme hieran (Ausnahme: geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB). Kein Suizid, sondern ggf. Mord in mittelbarer Täterschaft, kann vorliegen, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet, indem er etwa den Tod durch Zwang, Täuschung oder Erregen eines Irrtums verursacht (s. Sirius-Fall).
§ 211 StGB erfordert die Tötung eines anderen Menschen.
Die Mordmerkmale der 2. Gruppe stellen die besonders verwerfliche Begehungsweise der Tötung unter Strafe.
Heimtückisch = Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
Bewusst = Täter muss die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennen
Ausnutzen = Arg- und Wehrlosigkeit erleichtert die Tötung
Arglos = Wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat bei Fähigkeit zum Argwohn keines tätlichen Angriffs auf sein Leib oder Leben versieht.
(Bewusstloser / Schlafender nimmt Fähigkeit zum Argwohn mit in den Schlaf. Nicht argwohnfähig sind Kleinkinder (str.))
Wehrlos = Wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt ist
Unverhältnismäßige Weite des Begriffs der Heimtücke
Aufgrund des besonders hohen Strafmaßes des § 211 StGB bedarf es nach h.M. insb. in außergewöhnlichen Konfliktlagen, die die Tat weder rechtfertigen noch entschuldigen, einer Einschränkung des Merkmals der „Heimtücke“ (sonst unverhältnismäßig → verfassungswidrig).
e.A. Lehre von der negativen Typenkorrektur
Mordmerkmale haben nur indizielle / typisierende Bedeutung, sodass bei besonderen Umständen trotz Vorliegen der Heimtückevoraussetzungen nur Totschlag angenommen werden kann.
(con) Widerspricht dem zwingenden Charakter der Tatbestandsmerkmale
a.A. Lehre von der positiven Typenkorrektur
Es bedarf zusätzlicher Voraussetzungen bevor Heimtücke angenommen werden kann: Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers…
e.A.: …mittels eines besonders verwerflichen Vertrauensbruchs
(con) Sachwidriger Ausschluss bei fehlendem sozialem Kontakt zw. Opfer und Täter
a.A.: …mittels tückisch-verschlagenen Vorgehens
(con) Gleichsetzung mit Merkmal der Hinterlist (§ 224) widerspricht der Wortlaut
Rspr: …in feindseliger Willensrichtung (im subj. Tatbestand prüfen)
In der Rechtsfolge sieht die Rspr. den Tatbestand auch bei Nicht-Vorliegen als erfüllt an, wendet bei Nicht-Vorliegen jedoch nach der Schuld-Prüfung § 49 I StGB strafmildernd an (s.u.)
Grausam = Dem Opfer werden im Rahmen der Tötungshandlung (e.A.: aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung; im subj. TB prüfen) durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen
Mit gemeingefährlichen Mitteln = Mit Tatmitteln, deren Wirkungsweise der Täter in der konkreten Tatsituation nicht mehr zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter (ab ca. 10 Personen) an Leib oder Leben zu gefährden.
Beispiele: Sprengstoff, Brandstiftung, Geisterfahrt
Je nach Ansicht
Die Merkmale der 3. Gruppe stellen die besonders verwerflichen Zwecke (Wozu?) der Tötung unter Strafe.
Absicht (dolus directus 1. Grades) bezüglich der Ermöglichung einer anderen Straftat und mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Todes.
Ermöglichungsabsicht = Tötungshandlung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein (nicht nur Begleiterscheinung oder Folge).
Absicht (dolus directus 1. Grades) bezüglich des Verdeckens einer anderen Straftat und mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Todes.
Verdeckungsabsicht = Tötungshandlung muss Mittel zur Verdeckung einer Straftat sein (nicht nur Begleiterscheinung oder Folge)
Verdeckung = Verhinderung oder Erschwerung des Bekanntwerdens einer Vortat oder ihres Täters (gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder anderen Personen)
Mord aus Verdeckungsabsicht durch Unterlassen?
Die Merkmale der 1. Gruppe stellen die besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (Weshalb?) der Tötung unter Strafe.
Mordlust = Der Tötungsvorgang / das Opfer sterben zu sehen ist der alleinige Zweck der Handlung.
Direkter Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) nicht ausreichend, da es dem Täter auf den Lustgewinn durch den Tötungsvorgang ankommen muss
Beispiele: Tötung aus Neugier, Angeberei, Zeitvertreib, Mutwillen
Befriedigung des Geschlechtstriebs = Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung durch, mit Hilfe oder nach der Tötung
Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend
Beispiele: „nach“ = später Video des Tötungsaktes anschauen; „mit Hilfe“ = Vergewaltigung; „durch“ = unmittelbar durch Tötungsakt
Habgier = Durch ungezügeltes, rücksichtsloses und sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis
Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend
Niedrige Beweggründe = Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich / verachtenswert sind
Tötungsanlass und Tötungsunrecht stehen bei den niedrigen Beweggründen in einem besonderen Missverhältnis.
Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend
Beispiele: Rache oder Eifersucht, wenn die Gründe hierfür wiederum besonders verwerflich sind; Ausländerhass)
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Beim Mordmerkmal Heimtücke nimmt die Rspr. eine Strafmilderung nach § 49 I StGB vor, wenn die Tötung nicht in feindseliger Willensrichtung erfolgte.
Wie sind Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) an einem Mord mit Merkmalen der 1. oder 3. Gruppe i.S.d. § 28 StGB zu bestrafen?
Die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind gem. der Definition in § 14 I StGB „besondere persönliche Merkmale“ i.S.d. § 28 StGB. Bei der Prüfung der Strafbarkeit von Teilnehmern (Anstiftern oder Gehilfen) an einem Mord ist umstritten, wo zu prüfen ist und wie sich auswirkt, ob diese besonderen persönlichen Merkmale auch beim jeweiligen Teilnehmer vorliegen:
h.L.: Mord als Qualifikation zum Totschlag und daher Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Sieht man mit der h.L. den Mord als Qualifikation zum Totschlag an, so sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafschärfend i.S.d. § 28 II StGB. Es tritt also durch die Qualifikation eine Verschärfung der Strafe gegenüber dem Grundtatbestand des Totschlags ein. Wenn ein Täter die Merkmale nicht selbst aufweist, ist er gem. 28 II StGB nicht wegen Mordes (ggf. aber wg. Beteiligung an einem Totschlag) strafbar. Prüfungsort ist nach dem subj. Tatbestand und vor der Rechtswidrigkeit (Tatbestandsverschiebung).
Rspr.: Mord und Totschlag als eigenständige Delikte und daher Strafzumessung (§ 28 I StGB)
Sieht man mit der Rspr. Mord und Totschlag als eigenständige Delikte an, so sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafbegründend i.S.d. § 28 I StGB. Wenn ein Täter sie nicht selbst aufweist, ist seine Strafe gem. § 28 I StGB nach § 49 I StGB zu mildern. Prüfungspunkt der Merkmale ist daher nach der Schuld bei der Strafzumessung.