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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Handelt jemand
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB i.V.m. Grundtatbestand)

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB: Bestraft wird, wer durch die Brandstiftung leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verwirklichung eines Grundtatbestandes der §§ 306 – 306b StGB
  4. Eintritt der schweren Folge
  5. Kausalität und objektive Zurechnung
  6. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  7. Objektive Leichtfertigkeitselemente
  8. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  9. Objektive Vorhersehbarkeit
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Subjektive Leichtfertigkeitselemente
  13. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  14. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  15. All. Schuldelemente

 

 

Tatbestand

Verwirklichung eines Grundtatbestandes der §§ 306 – 306b StGB

Siehe die Schemata dort.

In der Prüfung sollte zunächst gesondert der Grundtatbestand geprüft werden. Bei der vorliegenden Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann hier kurz darauf verwiesen werden.

Eintritt der schweren Folge

Tod eines anderen Menschen.

Kann auch ein Tatbeteiligter „anderer Mensch“ sein?

→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Im Tod des Menschen muss sich gerade die typischerweise der Brandstiftungshandlung innewohnende Gefahr verwirklicht haben.

Beispiele: Tod durch Ersticken, Verbrennen, Einsturz, Explosion des Sprengstoffs; Sprung aus einem Fenster zur Rettung vor dem Feuer

‚Retterschäden‘

Rettungswillige, die sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück) begeben

→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

 

Objektive Leichtfertigkeitselemente

Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB (fahrlässig), erfordert § 306c StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Siehe hierzu auch die Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit 

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: Durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

Objektive Vorhersehbarkeit

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  

 

Schuld

Subjektive Leichtfertigkeitselemente

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: Durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.

 

All. Schuldelemente

Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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